Die rechtliche Einordnung der Baumkontrolle:

Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen und Baumkontrollen hat der Bundesgerichtshof in einem richtungsweisenden Urteil vom 21.01.1965 festgelegt.

Das Gesetz besagt, dass Eigentümer von Bäumen für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich sind, und somit von Ihren Bäumen keine Gefahr ausgehen darf. 

Eine Übertragung der Verkehrssicherheitspflicht kann durch Rechtskraft an Dritte erfolgen. Z.B. in Parks und Straßen, die durch die entsprechenden Ämter und ihre Mitarbeiter überprüft werden. 

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist die Häufigkeit der Baumkontrollen auf die Verkehrsbedeutung der Straße, das Alter, die Art und den Standort der Bäume abzustimmen.

Nach FFl ZTV Baumpflege ist eine einjährige Kontrolle bei älteren Bäumen ausreichend. Ausgenommen sind auffällig erscheinende Bäume. Hier entscheidet der Eigentümer/die Behörde nach Dringlichkeit über geeignetes Vorgehen.

Art und Umfang der Baumkontrolle:

Die gründliche Sichtkontrolle vom Boden her ausgeführt von einer fachlich qualifizierten Person, ist grundsätzlich ausreichend (Stufe 1). Es reicht nicht, eine Straße mit Baumbestand lediglich abzufahren.

Ein aussagekräftiges Protokoll der zu kontrollierenden Bäume wird dem Auftraggeber übergeben.

Auffällig erscheinende Bäume:

Bei äußeren Verletzungen, Baumpilzen, abgestorbenen Baumteilen, einem der Baumart entsprechend hohen Alter und jeder  Auffälligkeit des Gesamtzustandes des Baumes sollte eine eingehende fachliche Untersuchung durch einen Sachverständigen veranlasst werden (Stufe 2).